Archiv für die Kategorie 'Lexikon'

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Investitionszulage

Die Investitionszulage stellt ein Instrument zur Lenkung der Investitionstätigkeit in bestimmten Regionen dar. Über die Vergabe staatlicher Subventionen in Form der Investitionszulage an Unternehmen, die sich in bestimmten konjunkturschwachen Regionen ansiedeln,  sollen diese Regionen gefördert werden.
Grundsätzlich haben alle Steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen ein Recht auf die Investitionszulage für Investitionen in den entsprechenden Regionen zu erhalten. Ob für eine bevorstehende Unternehmensgründung eine Investitionszulage bewilligt werden kann, ist bereits bei der Ausgestaltung von dem Businessplan Fördermittel zu erfragen und in diesem zu verankern. Welche Investitionsobjekte mit der Investitionszulage subventioniert werden, ist an die Erfüllung verschiedener Voraussetzungen gekoppelt.

Förderfähig sind Investitionen die das Anlagevermögen durch die Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter vergrößern sollen. Zusätzlich müssen diese Wirtschaftsgüter für mindestens 5 Jahre zum Anlagevermögen der Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und danach in bestimmten Betriebsarten des Fördergebiets verbleiben und jährlich maximal zu 10 Prozent privat genutzt werden.

Geregelt ist die Investitionszulage im Investitionszulagengesetz, gemäß diesem die Investitionszulage nicht einkommenssteuerpflichtig ist. Um die Investitionszulage zu beantragen ist ein entsprechender ausgefüllter und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschriebener Antrag beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

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Hauptversammlung

Die Hauptversammlung stellte ein Organ der Aktiengesellschaft dar und kann in Form einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung stattfinden. Die Hauptversammlung ist durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft unter Einhaltung der Vorschriften des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG einzuberufen.

Die ordentliche Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. An dieser sind alle Aktionäre der Aktiengesellschaft berechtigt teilzunehmen und ihre Stimmberechtigung auszuüben. Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung ist das Treffen von Entscheidungen die grundsätzliche Themen, die den zugrundeliegenden Businessplan Existenzgründung betreffen, wie beispielsweise die Wahl des Aufsichtsrates oder die Gewinnverteilung.

Zweck der ordentlichen Hauptversammlung ist es den Vorstand und den Aufsichtsrat bei seiner Tätigkeit zu entlasten. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn es handelt sich um besonders folgenreiche Entscheidungen für das Unternehmen. Eine Dreiviertelmehrheit  ist hingegen gem. geltendem Gesetz erforderlich für den Beschluss von Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Auflösung der Gesellschaft, dem Ausschluss von Bezugsrechten, der Änderung der Geschäftsordnung und der Restrukturierung von Unternehmensverträgen. Änderungen zur notwendigen Mehrheit zur Beschlussfassung sind über die Satzung möglich.

Die außerordentliche Hauptversammlung erfolgt nur aufgrund besonderer Anlässe wie beispielsweise einer bevorstehenden Kapitalerhöhung oder Firmenübernahme. Möglich ist es, dass bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse im Sinne des § 241 AktG als nichtig angesehen werden können.   Auch die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung ist gem. § 243 AktG möglich.

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Gründer

Ein Gründer ist eine Person die sich entschlossen hat eine Geschäftsidee umzusetzen um seinen dauerhaften Lebensunterhalt als selbstständiger Unternehmer zu erwirtschaften. Im Zuge der Unternehmensgründung hat der Gründer ein tragfähiges Geschäftsmodell zu entwickeln und umzusetzen.

Ein Gründer hat im Rahmen seiner Selbstständigkeit eine Vielzahl von Freiheitsgraden bei einer Unternehmensgründung. Er kann frei über die Rechtsform, den Standort, den Unternehmensgegenstand, die Marktbearbeitung, den Finanzierungstyp und die Organisationsform entscheiden.

Möglich ist es dem Gründer als Einzelunternehmer aufzutreten oder ein Unternehmen zu gründen. Ein Unternehmen kann als juristische Person die Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft einnehmen. Insbesondere hat der Gründer hinsichtlich der Rechtsform zwischen der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu unterscheiden. Eine Sonderform stellt die Gründung einer stillen Gesellschaft dar.

Für die Finanzierung einer Existenzgründung kommen für den Gründer verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Zum einen kann diese über die Einlage von Eigenkapital und zum anderen durch Fremdkapital erfolgen. Ferner besteht die Möglichkeit Fördermittel als Gründer zu beantragen. Zu beachten ist, dass Gründer für die Gewährung von Fremdkapital und Fördermitteln einen tragfähigen Businessplan, der durch eine fachkundige Stellungnahme geprüft ist, vorzulegen haben.

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Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag stellt ein zentrales Dokument mit Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Gesellschafter einer Gesellschaft dar. Je nach Rechtsform einer Gesellschaft kann das Aufsetzen von einem Gesellschaftsvertrag freiwillig oder verpflichtend sein. Bei der Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft wird der Gesellschaftsvertrag als Satzung bezeichnet.

Die Schließung von einem Gesellschaftsvertrag kann formlos mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dieser allerdings schriftlich geschlossen werden. Bei den Gesellschaftsformen der Aktiengesellschaft und der GmbH bzw. Mini GmbH ist  gem. § 23 AktG bzw. § 2 GmbHG die Beglaubigung durch einen Notar vorgeschrieben. Bei den anderen Gesellschaftsformen wie der OHG, KG ist die notarielle Beglaubigung nur im Falle der Einbringung eines Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen notwendig.

Inhaltlich werden in der Regel die Vertretungsbefugnisse im Innen- und Außenverhältnis, Haftungsfragen,  die Gewinnverteilung und die Fortsetzung der Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters geregelt. Werden Regelungen nicht explizit im Gesellschaftsvertrag geregelt, gelten automatische entsprechende gesetzliche Regelungen des HGB etc.

Alle Tätigkeiten die der Förderung des Allgemeinen Wohls dienen, werden unter dem Begriff der Gemeinnützigkeit zusammengefasst. Vorteilhaft gestaltet sich für Organisationen die hinsichtlich der Gemeinnützigkeit anerkannt sind, dass diese teilweise oder gänzlich nicht der Steuerpflicht unterliegen.

Als Organisationen die der Gemeinnützigkeit unterliegen werden Krankenhäuser, Sportvereine, nichtstaatliche Hilfswerke und kulturelle Institutionen  angesehen. Geregelt ist die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft in § 52 Abgabenordnung (AO). Demzufolge hat für den Status der Gemeinnützigkeit die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks vorzuliegen, der das Ziel der materiellen, sittlichen oder geistigen Förderung der Allgemeinheit beinhaltet.

Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss eine Körperschaft verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks in selbstloser Ausübung muss in der Satzung der Körperschaft verankert sein. Ferner hat eine sogenannte Anfallklausel, die die gemeinnützige Verwertung des Vermögens einer Körperschaft auch nach Auflösung garantiert, in der Satzung geregelt zu sein. Weitere anerkannte gemeinnützige Ziele einer Körperschaft sind in § 52 Abs. 2 AO geregelt. Zur Prüfung der Erfüllung dieser Kriterien wird eine Businessplan Vorlage, aus der die gemeinnützige Tätigkeit einer Körperschaft hervorgeht, verlangt.

Körperschaften die der Gemeinnützigkeit dienen sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. In Form des Sonderausgabenabzugs sind für gemeinnützige Körperschaften Einnahmen die als geringfügig anzusehen sind oder im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit anfallen steuerfrei.

Die Forschung und Entwicklung umfasst die Anwendung wissenschaftlicher Methoden zur Umsetzung sämtlicher planvoller und systematischer Aktivitäten die auf den Erwerb neuen Wissens ausgerichtet sind. Die Forschung und Entwicklung umfasst vier verschiedene Aktivitäten.

Die Grundlagenforschung als eine Teildisziplin der Forschung und Entwicklung dient der Gewinnung neuer Erkenntnisse  und Erfahrungen ohne Streben nach der Erfüllung eines praktischen Nutzens. Durch die Forschung und Entwicklung soll die Wissensbasis durch die Entwicklung und Überprüfung von Theorien erweitert werden. Diese Form der Forschung erfolgt vorwiegend in Hochschulen. Inwieweit die Grundlagenforschung von Unternehmen durchgeführt werden sollte richtet sich nach dem zugrundeliegenden Geschäftsplan und der finanziellen Ausstattung des Unternehmens.

Im Rahmen der Technologieentwicklung soll das aus der Grundlagenforschung erhaltene Wissen praktisch angewendet sowie über anwendungsorientiertes Wissen und praktischen Erfahrungen Techniken entwickelt werden mit denen praktische Probleme gelöst werden können. Ein weiterer Teilaspekt der Forschung und Entwicklung stellt die Vorentwicklung dar. Diese dient der Vorbereitung der serien- und marktgerechten Produktentwicklung. In der Vorentwicklung werden Technologien auf Umsetzbarkeit in Produkte und Prozesse geprüft, Produktkonzepte entworfen und Funktionsmuster erstellt. In der Prozess- und Produktentwicklung werden konkrete Produkte bzw. Prozesse aus dem Wissen, den Fähigkeiten, Prozessen und Produktprototypen der vorherigen Stufen der Forschung und  Entwicklung umgesetzt.

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Das Fernabsatzgesetz

Das Fernabsatzgesetz stellte ein deutsches Gesetz für die Regelung des Verbraucherschutzes im Rahmen von Fernabsatzverträgen dar. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 wurde dieses aufgehoben und in Teilen im § 312b ff. BGB und in der BGB-Informationspflichten-Verordnung übernommen. Angewendet wurde das Fernabsatzgesetz bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern fernmündlich, per Internet oder sonstigen Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden.

Nicht angewendet werden konnte das Fernabsatzgesetz auf Verträge des Fernunterrichts, Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, Finanzgeschäfte, Grundstücksgeschäfte, die Lieferung von Lebensmitteln etc. und die Benutzung öffentlicher Fernsprecher. Das Fernabsatzgesetz verpflichtete Unternehmer im Rahmen von Fernabsatzverträgen bestimmte Verbraucherinformationen nach § 2 FernAbsG zur Verfügung zu stellen. Unter anderem oblag es dem Unternehmer seinen Vertragspartner über die Widerrufs- bzw. Rückgaberechte im Rahmen des Fernabsatzgesetzes zu informieren. Im Rahmen des Unternehmenskonzepts Waren fernmündlich abzusetzen brachte das Fernabsatzgesetz für den Unternehmer einige Nachteile bzgl. der Rücksendung geöffneter Waren die er im Anschluss nicht als neuwertig weiterverkaufen konnte.

Ein prinzipielles Widerrufsrecht bestand für Verbraucher die Fernabsatzverträge abgeschlossen hatten gem. § Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i.V.m. § 361a BGB. Dieses umfasste eine zwei-wöchige Frist innerhalb derer der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen konnte und fortan keine Vertragsbindung mehr vorlag. Die Widerrufsfrist begann dabei frühestens nach Erhalt der Ware und spätestens 4 Monate nach Erhalt der Ware.

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Der Begriff der Effekten

Der Begriff Effekten findet seine Anwendung vorwiegend in börsentechnischem Bezug. Er steht für einen Sammelbegriff der am Kapitalmarkt vertretbaren und handelbaren fungiblen Wertpapiere die zur Kapitalanlage und Kapitalbeschaffung dienen. Vertretbar sind Wertpapiere wenn diese einheitlich nach Stückzahl, Gattung oder Nennwert bestimmt sind.

Zu den Effekten zählen Pfandbriefe, Schuldverschreibungen, Aktien und sonstige Anleihen. Keine Effekten aufgrund fehlender Fungibilität sind Schecks, Wechsel und Banknoten. Bestandteil von Effekten ist der Mantel der ein Kapitalrecht verbrieft und dem Bogen, der ein Ertragsrecht verbrieft. Das Kapitalrecht verjährt nach 30 Jahren und das Ertragsrecht bereits nach 4 Jahren.

Zu unterscheiden sind Teilhabereffekten, Gläubigereffekten und sogenannte Mischformen. Schuldverschreibungen die ein Forderungsrecht beinhalten werden zu den Gläubigereffekten gezählt. Teilhabereffekten sind Aktien und Investmentzertifikate. Die Optionsanleihe und der Genussschein stellen Mischformen der Effekten dar. Über die Ausgabe von Effekten wird es einem Unternehmen möglich das erforderliche Kapital zur Umsetzung seines Businessplans mit gesteigerter Liquidität aufzubringen.

Der Begriff Dauerfristverlängerung findet seine Anwendung im Umsatzsteuerrecht und wird von einem Unternehmer gegenüber dem Finanzamt beantragt um eine einmonatige Frist zur Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung zu erhalten. Wird eine Dauerfristverlängerung vom Finanzamt gewährt gilt diese dauerhaft für alle weiteren Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Beantragung einer Dauerfristverlängerung ist nicht möglich für die Umsatzsteuerjahreserklärung.

Abgabenrechtlich ist die Dauerfristverlängerung als Steuerverwaltungsakt anzusehen und ist in der Abgabenordnung geregelt. Formel ist das zuständige Finanzamt gem. § 21 AO zuständig. Abzugeben ist der Antrag ausschließlich auf elektronischem Weg. Die Abgabefrist für die Dauerfristverlängerung von monatlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen ist für das laufende Jahr der 10.02. Für vierteljährlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldungen muss einen Antrag auf Dauerfristverlängerung bis spätestens 10.04. beim Finanzamt eingereicht werden um für das laufende Jahr die Verlängerung gewährt zu bekommen.

Voraussetzung des wirksamen Eingangs des Antrags auf Dauerfristverlängerung ist die formelle Richtigkeit und der fristgerechte Eingang. Ablehnungsgründe des Antrags können laufende Steuerstrafverfahren, Verurteilungen in einem Steuerstrafverfahren oder laufende Ermittlungen der Steuerfahndung darstellen. Die Beantragung kann gerade nach sich gerade nach einer Existenzgründung als sinnvoll erweisen.

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Die Buchung

Der Begriff der Buchung wird in verschiedenen Bedeutungen verwendet. Im Rahmen der Buchführung stellt eine Buchung einen Vorgang dar, der durch einen Beleg verbucht wird. Ferner wird die verbindliche Erklärung eine Reiseleistung oder Transportleistung in Anspruch zu nehmen als Buchung bezeichnet. Auch die Einbuchung  eines Handys in ein Mobilfunknetz stellt eine Buchung dar.

Die Buchung erfolgt in der doppelten Buchführung durch eine Buchungsanweisung in Form eines Buchungssatzes. Die Buchung über einen Buchungssatz erfolgt über die schriftliche Festhaltung auf dem jeweiligen Beleg. Die Buchung von Belegen erfordert  Kenntnisse im Steuerrecht und kann über einen Steuerberater oder eine eigene Buchhaltungsabteilung im Unternehmen realisiert werden.

Hinsichtlich der Buchungssätze lassen sich einfache und zusammengesetzte Buchungssätze unterscheiden. Der einfache Buchungssatz beinhaltet nur Bewegungen auf zwei Konten wobei die Buchung auf einem Konto auf der Sollseite und dem anderen auf der Habenseite erfolgt. Zusammengesetzte Buchungssätze werden verwendet um Geschäftsvorfälle die mehr als zwei Konten im Rahmen des Geschäftskonzepts erfordern abzubilden.

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