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Das Fernabsatzgesetz

Das Fernabsatzgesetz stellte ein deutsches Gesetz für die Regelung des Verbraucherschutzes im Rahmen von Fernabsatzverträgen dar. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 wurde dieses aufgehoben und in Teilen im § 312b ff. BGB und in der BGB-Informationspflichten-Verordnung übernommen. Angewendet wurde das Fernabsatzgesetz bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern fernmündlich, per Internet oder sonstigen Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden.

Nicht angewendet werden konnte das Fernabsatzgesetz auf Verträge des Fernunterrichts, Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, Finanzgeschäfte, Grundstücksgeschäfte, die Lieferung von Lebensmitteln etc. und die Benutzung öffentlicher Fernsprecher. Das Fernabsatzgesetz verpflichtete Unternehmer im Rahmen von Fernabsatzverträgen bestimmte Verbraucherinformationen nach § 2 FernAbsG zur Verfügung zu stellen. Unter anderem oblag es dem Unternehmer seinen Vertragspartner über die Widerrufs- bzw. Rückgaberechte im Rahmen des Fernabsatzgesetzes zu informieren. Im Rahmen des Unternehmenskonzepts Waren fernmündlich abzusetzen brachte das Fernabsatzgesetz für den Unternehmer einige Nachteile bzgl. der Rücksendung geöffneter Waren die er im Anschluss nicht als neuwertig weiterverkaufen konnte.

Ein prinzipielles Widerrufsrecht bestand für Verbraucher die Fernabsatzverträge abgeschlossen hatten gem. § Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i.V.m. § 361a BGB. Dieses umfasste eine zwei-wöchige Frist innerhalb derer der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen konnte und fortan keine Vertragsbindung mehr vorlag. Die Widerrufsfrist begann dabei frühestens nach Erhalt der Ware und spätestens 4 Monate nach Erhalt der Ware.

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