20.07.2010
Der Bankeinzug
Der Bankeinzug wird auch Lastschrift genannt und stellt ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar. Voraussetzung des Bankeinzugs ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger. In Folge dessen beauftragt der Zahlungsempfänger seine Bank einen bestimmten Geldbetrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abzubuchen und seinem Konto gutzuschreiben.
Da keine explizite gesetzliche Regelung bezüglich des Bankeinzugs existiert, stellt das vereinbarte Lastschriftabkommen zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank die Rechtsgrundlage dar. Diese definiert Rechte und Pflichten hinsichtlich des Bankeinzugs nur zwischen den beteiligten Banken. Ferner werden von den Banken Verträge bezüglich des Bankeinzugs mit dem Lastschrifteinreicher geschlossen.
Unterschieden werden können in Bezug auf den Bankeinzug das Einzugsermächtigungsverfahren und das Abbuchungsauftragsverfahren. Unterschied besteht zwischen den beiden Verfahren bezüglich der Beauftragung. Während beim Abbuchungsverfahren der Zahlungspflichtige seiner Bank den Auftrag erteilt, löst der Zahlungsempfänger die Buchung ohne Auftrag des Zahlungspflichtigen seiner Bank gegenüber aus. Im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens verpflichtet sich der Zahlungsempfänger nur Lastschriften einzureichen, für die er eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen besitzt. Ferner verpflichtet sich der Zahlungsempfänger beim Abbuchungsauftragsverfahren dazu, nur Forderungen gegen Zahlungspflichtige über sein Geschäftskonto einzuziehen, die wiederrum der Zahlstelle einen Abbuchungsauftrag erteilt haben.
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