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Die Betriebsausgaben

Ausgaben bzw. Aufwendungen die im Rahmen der Unternehmertätigkeit anfallen um den laufenden Betrieb zu gewährleisten oder konkret in die betriebliche Leistungserstellung einfließen, werden als Betriebsausgaben bezeichnet. Zu unterscheiden gilt es bei den Betriebsausgaben die die steuerlich geltend, teilweise geltend gemacht werden können und jene die steuerlich nichtabzugsfähig sind. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben ist deren ausschließliche berufliche Nutzung bzw. ausschließliche berufliche Veranlassung.

Ausnahmen stellen PKWs, Telefone und PCs dar, die bei paralleler betrieblicher und privater Nutzung in der Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils  steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen. Während beruflich genutzte Räume problemlos als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können sind beim Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung spezielle Anforderungen gestellt. Dieses hat von dem Rest der Wohnung abgetrennt  und für eine komplette Geltendmachung „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ sein. Ferner gelten Ausnahmeregelungen für Telefon, Handy und Internet bei denen entweder pauschal oder anteilig die berufliche Nutzung geltend gemacht werden kann. Auch bezüglich des PKW ist eine pauschale oder anteilige Ansetzung möglich.

Was konkret die Unternehmensaufgabe darstellt und welche Ausgaben im Rahmen dessen anfallen ist bereits im Businessplan genau zu definieren um später die Betriebsausgaben sachgerecht trennen zu können.

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