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Die Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale ist im Einkommenssteuerrecht als Aufwendung für Fahrten zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und Wohnung pauschal bestimmt. Über die Ansetzung der Entfernungspauschale im Rahmen der Steuererklärung mindert sich das zu versteuernde Einkommen. Da Pendler die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen wird diese teilweise auch Pendlerpauschale genannt. Die Pauschale kann unabhängig von der tatsächlichen Aufwendung in Anspruch genommen werden.

Die Ansetzung der Entfernungspauschale kann nur für die Tage angesetzt werden an denen der Arbeitnehmer tatsächlich Wege zurückgelegt hat. Die Entfernungspauschale wird nur für die Kilometer einer Streckenentfernung und täglich nur einmalig angesetzt. Der Höchstbetrag zur Ansetzung der Entfernungspauschale beträgt jährlich 4500 Euro. Ein höherer Ansatz ist nur in Ausnahmesituationen möglich. Selbstständige die einen Businessplan als Existenzgründer erstellt haben, haben können keinen Pauschbetrag ansetzten und haben somit schon bei kurzen Fahrtstrecken einen Vorteil durch die Nutzung der Entfernungspauschale.

Der Umfang der Entfernungspauschale beträgt aktuell 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Zum Ansatz der Entfernungspauschale ist die Wohnung relevant, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt und kann demzufolge vom Hauptwohnsitz abweichen. Angesetzt wird für die Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.  Eine andere als die kürzeste Verbindung kann angesetzt werden wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.

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