07.09.2010
Gemeinnützigkeit - Begriff und Voraussetzung
Alle Tätigkeiten die der Förderung des Allgemeinen Wohls dienen, werden unter dem Begriff der Gemeinnützigkeit zusammengefasst. Vorteilhaft gestaltet sich für Organisationen die hinsichtlich der Gemeinnützigkeit anerkannt sind, dass diese teilweise oder gänzlich nicht der Steuerpflicht unterliegen.
Als Organisationen die der Gemeinnützigkeit unterliegen werden Krankenhäuser, Sportvereine, nichtstaatliche Hilfswerke und kulturelle Institutionen angesehen. Geregelt ist die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft in § 52 Abgabenordnung (AO). Demzufolge hat für den Status der Gemeinnützigkeit die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks vorzuliegen, der das Ziel der materiellen, sittlichen oder geistigen Förderung der Allgemeinheit beinhaltet.
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss eine Körperschaft verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks in selbstloser Ausübung muss in der Satzung der Körperschaft verankert sein. Ferner hat eine sogenannte Anfallklausel, die die gemeinnützige Verwertung des Vermögens einer Körperschaft auch nach Auflösung garantiert, in der Satzung geregelt zu sein. Weitere anerkannte gemeinnützige Ziele einer Körperschaft sind in § 52 Abs. 2 AO geregelt. Zur Prüfung der Erfüllung dieser Kriterien wird eine Businessplan Vorlage, aus der die gemeinnützige Tätigkeit einer Körperschaft hervorgeht, verlangt.
Körperschaften die der Gemeinnützigkeit dienen sind von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. In Form des Sonderausgabenabzugs sind für gemeinnützige Körperschaften Einnahmen die als geringfügig anzusehen sind oder im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit anfallen steuerfrei.
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