21.10.2008
Gründungszuschuss
Existenzgründer, die ausschließlich Bezieher von Arbeitslosengeld I sind, und Personen, die im Falle einer Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALGI hätten, können bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen. Der Gründungszuschuss dient der Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Unternehmensgründung. Voraussetzung für den Erhalt ist, dass es sich um eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit mit mindestens 15h/Woche handelt und der Antrag vor Ausübung gestellt wird.
Die Abgabe des Antrages auf Gründungszuschuss erfolgt unter Vorlage der vollständigen Unterlagen (d.b. inkl. dem Lebenslauf, dem Businessplan, der Umsatz-und Rentabilitätsvorschau, der Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit, der Steuernummer, der fachkundigen Stellungnahme sowie weiteren geforderten Unterlagen). Die Bearbeitungsdauer des gesamten Antrages ist abhängig von der zuständigen Arbeitsagentur und kann bis zu 4 Wochen beanspruchen. Die Zusage des Gründungszuschusses wird zunächst über eine Dauer von 9 Monaten in Höhe von ALG1 und darüber hinaus mit einen Pauschbetrag von 300 € gewährt. Sind auch die weiteren Voraussetzungen gegeben, so kann der Gründungszuschuss um weitere 6 Monate verlängert werden.
Der Gründungszuschuss dient nicht der Förderung für Arbeitnehmer, die sich selbständig machen wollen. Wird demnach eine freiwillige Kündigung vorgenommen, so wird eine Sperrfrist der Zahlung des Gründungszuschusses für drei Monate erteilt.
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