03.11.2010
Kündigungsfristen
Für alle Belange im Rahmen des Arbeitsrechts sind bzw. können Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Kündigungsfristen können aus dem anwendbaren Tarifvertrag, gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB oder dem Arbeitsvertrag selbst resultieren. Kommen die gesetzlichen Fristen im Sinne von § 622 BGB zur Kündigung zur Anwendung, so haben Kündigungen mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats erklärt zu werden.
Soll eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, ist die gesetzliche Kündigungsfrist von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängig. Ob abweichende Kündigungsfristen von den gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer vereinbart werden sollen, sollte bereits bei der Ausgestaltung von dem Businessplan Existenzgründung einfließen.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 2 bis 4 Jahren gilt eine Kündigungsfrist von 1 Monat. Für 5 bis 7 Jahre Angestellte gilt eine zweimonatige Frist, bei 8 bis 9-jähriger Betriebszugehörigkeit eine 3-monatige Frist, bei 10 bis 11 Jahren Anstellungsverhältnis 4 Monate, von 12 bis 14 Jahren Anstellung 5 Monate, für 15 bis 19 Jahre Zugehörigkeit 6 Monate und ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit besteht eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten. Liegt ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von bis zu 6 Monaten vor, kann dieses mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
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