09.11.2010
Lohnsteuerbescheinigung
Im Zuge der Berechnung und Abführung der Lohnsteuer hat der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte seiner Arbeitnehmer Eintragungen, die als Lohnsteuerbescheinigung gelten, vorzunehmen.
Seit dem Kalenderjahr 2006 dürfen Lohnsteuerbescheinigungen nur noch in elektronischer Form erfolgen, es sei denn ein Arbeitgeber beschäftigt Personen auf geringfügiger Basis im Sinne des § 8a SGB IV in Privathaushalten. Der Abschluss des Lohnkontos ist durch den Arbeitgeber jährlich durchzuführen und beinhaltet die Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer. Existenzgründer sollten sich bereits bei der Erstellung von dem Geschäftsplan umfassende Gedanken zu den einzuhaltenden Pflichten bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern machen.
Inhaltlich umfasst die Lohnsteuerbescheinigung den Ausweis der Beschäftigungsdauer, den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn inklusive aller Sachbezüge. Die Angabe der einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ist ferner notwendig.
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