14.12.2010
Rechtsfähigkeit
Als Rechtsfähigkeit wird die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person verstanden, Träger von Rechten und Pflichten subjektiver Art sein zu können. Laut § 1 BGB sind natürliche Personen ab der Geburt bis zum Ende ihres Lebens rechtsfähig. Demzufolge ist die Rechtsfähigkeit im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit altersunabhängig.
Die in § 1 BGB verankerte Garantie der Rechtsfähigkeit für eine natürliche Person ab der Geburt gilt nur für natürliche Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft. Juristische Personen erhalten mit ihrer Gründung beispielsweise im Rahmen einer Existenzgründung und der Erfüllung der damit verbundenen Auflagen in Form der Eintragung ins Handelsregister die Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit ihrer Liquidation. Zu unterscheiden ist dabei je nach Rechtsform der juristischen Person zwischen voller und beschränkter Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist auf die Zweckmäßigkeit und Einfachheit des Rechtsverkehrs begründet.
Juristische Personen gliedern sich in juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Eine Teilrechtsfähigkeit ist für die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Wohnungseigentümergesellschaft sowie dem nicht eingetragenen Verein gegeben. Keine Rechtsfähigkeit weisen Erbengemeinschaften, die BGB-Innengesellschaft, die Bruchteilsgemeinschaft und der Nachlass eines Verstorbenen auf.
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