25.11.2010
Niederlassung
Unter einer Niederlassung wird der Standort eines Unternehmens, der örtlich von der Hauptniederlassung getrennt ist, verstanden. Zu unterscheiden sind dabei in rechtlichem Sinne die selbstständige Niederlassung und die unselbstständige Niederlassung.
Die auch als Zweigniederlassung bezeichnete selbstständige Niederlassung eines Unternehmens ist zwar räumlich von der Hauptniederlassung getrennt, dieser aber rechtlich zugeordnet und stellt dementsprechend im Gegensatz zu einem Tochterunternehmen keine eigene Rechtspersönlichkeit dar. Die Führung einer Niederlassung ist in das Handelsregister einzutragen und dessen Leiter muss durch das Unternehmen handlungsbevollmächtigt sein oder Prokura erteilt bekommen haben. Die Niederlassung verfolgt in selbstständiger Form das gleiche oder ähnliche Unternehmenskonzept wie die Hauptniederlassung und muss im Namen die Firma des Unternehmens mit einem entsprechenden Zusatz führen.
Als unselbstständige Niederlassungen fungieren Betriebsstätten und Filialen eines Unternehmens. Die Betriebsstätte ist durch eine feste Geschäftseinrichtung und rechtliche Unselbstständigkeit charakterisiert. Die Stellung als Betriebsstätte hat in steuerrechtlichem Zusammenhang insbesondere bei grenzüberschreitenden Belangen eine Bedeutung. Die Filiale stellt wiederrum eine örtliche Niederlassung eines Unternehmens dar, die in der Regel von Kreditinstituten und Handelsunternehmen unterhalten wird. Rechtlich wird die Filiale den Betriebsstätten zugerechnet.